COVID-19-Krise: Neue staatliche Maßnahmen gegen Kurzarbeitsbetrug in Spanien

24.04.2020 - Monika Bertram

Am 21. April 2020 erließ die spanische Regierung das königliche Gesetzesdekret 15/2020 vom 21. April zu zusätzlichen Eilmaßnahmen zur Förderung von Wirtschaft und Beschäftigung. Dieses neue Eildekret enthält eine Reihe von Maßnahmen, u. a. zu Steuern, Unternehmensfinanzierung und Beschäftigungsschutz.

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Arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

Die Regierung hat u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Verlängerung des Vorzugs der Telearbeit und des Plans MECUIDA (Recht auf Arbeitszeitreduktion) der Artikel 5 und 6 des RDL 8/2020 um zwei Monate.
  • Wird eine Arbeitsbeziehung aufgrund nicht bestandener Probezeit mit Wirkung zum 9. März 2020 oder später beendet, so werden die betroffenen Personen rechtlich als Arbeitslose angesehen und haben somit Anspruch auf Bezug des Arbeitslosengeldes.
  • Hat ein Arbeitnehmer seinerseits aufgrund einer verbindlichen Zusage zur Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages bei einem anderen Unternehmen gekündigt, so ist er rechtlich Arbeitsloser und ist weiterhin in der spanischen Sozialversicherung versichert (die sogenannte „situación asimilada al alta“ greift bei bestimmten Umständen fehlender Beschäftigung). Für den Bezug des Arbeitslosengeldes muss das neue Unternehmen schriftlich von der Einstellung aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Krise abgesehen haben.

Schwere Strafen bei Leistungsbetrug

Die Maßnahme, die jedoch besonders ins Auge fällt, findet sich versteckt in der dritten Schlussbestimmung des RDL: Die Anpassung der Artikel 23.1 c) und 23.2 des Gesetzes zu Verstößen und Strafen der Sozialordnung (LISOS) sowie die Ergänzung eines dritten Absatzes in Artikel 43 LISOS.

Mit der Neufassung des LISOS ist ein schwerer Verstoß gegen das spanische Sozialversicherungsrecht, der mit Bußgeldern zwischen 6.251,00 € y 187.515,00 € geahndet wird: „Vornahme falscher Erklärungen oder Angabe, Mitteilung oder Zuweisung falscher oder nicht korrekter Daten, aufgrund der der Beschäftigte rechtsgrundlos Leistungen bezieht, sowie die Absprache mit den Beschäftigten oder weiteren Begünstigten zum Bezug nicht zustehender Leistungen oder Mehrleistungen als der eigentlich zustehenden, oder zur Vermeidung der Erfüllung von Pflichten, die ihnen hinsichtlich von Leistungen obliegen.“

Ferner wird klargestellt, dass jede Person, die auf betrügerische Weise Leistungen bei der spanischen Sozialversicherung beantragt, erhalten oder bezogen hat, einen einzelnen Verstoß begeht. Art. 43.3 LISOS sieht bei Vorliegen eines Verstoßes nach Art 23.1 c) LISOS zudem vor, dass der Unternehmer direkt für die Rückzahlung der rechtsgrundlos erhaltenen Beträge durch den Beschäftigten verantwortlich ist, sofern dieser nicht vorsätzlich oder schuldhaft gehandelt hat.

Fazit

Ziel dieser Änderung sind offenkundig Unternehmen, die die COVID-19-Krise auf betrügerische Weise ausgenutzt haben, um Kurzarbeit (in Spanien: ERTE) zu beantragen. Durch die Beantragung der Kurzarbeit haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld das Unternehmen und – bei Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt – Anspruch auf die Vergünstigung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Regierung inmitten dieser Gesundheitskrise in Verbindung mit dem seit dem 14. März 2020 geltenden Alarmzustand (verlängert bis zum 9. Mai 2020) mit diesen Maßnahmenpaketen den Schutz des Arbeitsmarktes beabsichtigt. Allerdings war bereits zu Beginn absehbar, dass der Alarmzustand mehr als 15 Tage andauern würde und dass seine Folgen für den spanischen Arbeitsmarkt verheerend sein würden – und sind. Vor diesem Hintergrund wäre daher möglicherweise ein Maßnahmenpaket sinnvoller gewesen, das nicht nur Flexibilisierungsmöglichkeiten für die Geschäftstätigkeit zur Vermeidung von Kündigungen oder die Aktualisierung der Strafmaßnahmen beinhaltet, sondern auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Wiederbelebung der Beschäftigung. All dies nicht nur während des Alarmzustandes, sondern auch nach dessen Aufhebung. Denn: Um die Beschäftigung de facto zu schützen und so nicht auf Maßnahmen zurückgreifen zu müssen, die die staatlichen Arbeitsbehörden (SEPE) überlasten, brauchen Unternehmer den entsprechenden Rückhalt des Staates.

Monika Bertram Hernández
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Abogada | Leiterin Bereich Arbeitsrecht