
Geschäfte über wesentliche Aktiva: Die aussliessliche Zuständigkeit der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung [(Artikel 160 F) und 511 bis des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC)].
Alle spanischen Kapitalgesellschaften, welche größere Geschäfte im Zusammenhang mit Aktiva durchführen, müssen sich seit dem vergangenen Dezember nach dem neuen Gesetz 31/2014 richten, welches das bisherige Kapitalgesellschaftsgesetz hinsichtlich der Optimierung der Unternehmensführung modifiziert. Dieses weist der Haupt- bzw. der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaften diesbezüglich eine neue rechtliche Zuständigkeit zu.
Dieser Beitrag wurde erstellt am 28.05.2015 von Comunicación in der Rubrik Immobilienkauf